Der innere Zollstock

Verfassungsrechtliche Schwurbeleien gegen die gesetzliche Corona-Impfpflicht (Teil 2)

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Im ersten Teil dieses Textes habe ich darzulegen versucht, inwiefern eine allgemeine Impfpflicht gegen den Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf Achtung seiner Menschenwürde verstoßen würde. Das heißt, eigentlich habe ich nur dargelegt, inwiefern der Staat schon aus Präzedenz- und Konsequenz-Gründen von einer Impfpflicht Abstand nehmen müsste, nur leider musste ich sogleich einsehen, dass die Karlsruher Grundgesetz-Interpreten vermutlich nicht gesonnen sein werden, sich um analoge Sachverhalte aus der guten alten Zeit, als Abwägungen von Leben und Gesundheit eines Menschen gegen Leben und Gesundheit eines anderen Menschen noch gegen Artikel 1 verstießen, groß zu bekümmern.
Widmen wir uns also dem zweiten entscheidenden Einwand gegen die Impfplicht, in der ganz vagen Hoffnung, vielleicht dem einen oder anderen Gesetzgeber- oder Verfassungshüter-Gehirn damit noch rechtzeitig den einen oder anderen Impuls verabreichen zu können.


Verhältnismäßigkeit

Entgegen dem unter Impfpflichtgegnern verbreiteten Glauben, Grundrechte seien „nicht verhandelbar“ und unter keinen Umständen einschränkbar, sind sie in Wahrheit natürlich sehr wohl einschränkbar. Grundrechte können durch Gesetze eingeschränkt werden, solche Eingriffe müssen aber hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit extrem gut begründet sein.
Wie steht es mit der Begründung in unserem Fall?

Darf der Staat seine Bürger zu einer prophylaktischen medizinischen Behandlung gegen ein in kontinuierlicher Evolution begriffenes Atemwegs-Virus namens SARS-CoV-2 verpflichten (wobei zu erwarten steht, dass die Pflicht je nach Ausgestaltung der in Aussicht gestellten Sanktionen kaum von Nötigung oder Zwang zu unterscheiden sein wird)? Darf er es insbesondere unter den erschwerenden Bedingungen, dass die zur Verfügung stehenden Pharmazeutika größtenteils auf einer neuartigen, wenig erprobten Technologie beruhen, dass sie sämtlich nicht die erforderlichen Phasen eines regulären Zulassungsverfahrens durchlaufen haben, und dass sie im Verdacht stehen, häufiger als alle bislang bekannten Impfstoffe zu schweren Nebenwirkungen und zum Tode zu führen?[1] Darf der Staat also das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in einem solchen Fall einschränken? Wäre ein derart extremer Eingriff verhältnismäßig? Erweist er sich also bei vorurteilsfreier Prüfung als geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung eines legitimen Zwecks?

Um es kurz zu machen: Die Antwort lautet selbstverständlich NEIN. Jedem klar denkenden Menschen, der schon mal eine Waage bedient hat, in deren einer Waagschale ein Leopard-II-Panzer lag und in deren anderer Waagschale eine Tüte Mücken lag, ist das intuitiv einsichtig. Aber wir haben es bei den allermeisten Abgeordneten unseres Parlaments nicht mit klar denkenden Menschen zu tun – vermutlich nicht einmal mit überhaupt irgendwie denkenden Menschen –, wie in der Orientierungsdebatte am 26. Januar leider schmerzlich zu beobachten war.[2]
Auch die bislang vorliegenden Eckpunktepapiere und Beschlussvorlagen zeugen von bestürzender Realitätsverweigerung.[3] Die Volksvertreter, die sich anschicken, unserem Land einen weiteren legislativen Todesstoß zu versetzen, haben in den letzten zwei Jahren offenbar nur sehr selektiv zur Kenntnis genommen, was in Sachen Corona von Relevanz wäre.
Ist diesen Leuten noch zu helfen? Versuchen wir es ein letztes Mal …


Zwecke einer Impfpflicht

Der Zweck einer allgemeinen Impfpflicht bestünde zunächst offensichtlich darin, die Impfquote innerhalb der Bevölkerung zu erhöhen. Alle Bürger, sofern sie nicht schwanger, allergisch oder zu jung oder sonstwie unimpfbar sind, sollen durch die mehrfache Injektion eines der zur Verfügung stehenden Vakzine immunisiert werden. Der nötige Druck wird dadurch aufgebaut, dass widrigenfalls Geldbußen drohen, die für die allermeisten Bürger kaum aufzubringen wären, zumal wenn sie mutmaßlich mehrmals pro Jahr und gegebenenfalls für eine mehrköpfige Familie zu entrichten wären.

Ist die Impfpflicht überhaupt ein geeignetes Mittel, um die Impfquote zu erhöhen? Diese Frage sollte sinnigerweise vorab geklärt werden. Wäre sie es nicht, so wären alle weiteren Überlegungen hinfällig.
Volker Boehme-Neßler, auf dessen Gutachten ich mich hier durchgängig beziehe, stellt fest: „Eine Rechtspflicht wird die Impfquote nicht signifikant erhöhen.“[4]
Nun, gegen diese subjektive Einschätzung stehen mutmaßlich tausende Stimmen (auch meine), die sagen könnten: Die Impfpflicht ist ziemlich wahrscheinlich doch ein geeignetes Mittel, um die Impfquote zu erhöhen. Leider.

Wie viele der bislang Impfunwilligen sich entschließen würden, einen ungewollten Eingriff in ihre körperliche Integrität vornehmen zu lassen, um die Zahlung eines hohen Bußgeldes zu vermeiden, kann niemand seriös vorhersagen, es gibt keine empirischen Vergleichsfälle. Die gern herangezogene Gurtpflicht etwa ist aus offensichtlichen Gründen völlig unvergleichbar: Dort wurden keine toxischen und „ideologisch aufgeladenen“ Substanzen in den Körper eingebracht, der Gurt war lediglich lästig, eine Frage der Umgewöhnung, wurde aber nicht als Bedrohung für Leib und Leben empfunden. Zudem war das Bußgeld vergleichsweise gering. Ein Blick nach Österreich – wo deutsche Irrwege zuweilen gern noch ein wenig flotter und sorgloser beschritten werden – könnte dabei helfen, die Effekte einer Impfpflicht in näherer Zukunft zu studieren.[5] Vorläufig müssen wir aber wohl mit „Weltwissen“ und „Lebenserfahrung“ operieren. Ich vermute zum einen, dass ein nennenswerter Teil der bislang Unwilligen sich schlicht zur Vermeidung des finanziellen Ruins impfen lassen würde, und dass zum anderen der allergrößte Teil derer, die sich bereits – mehr oder weniger „freiwillig“ – haben impfen lassen, die sich nun aber über weitere zwei Jahre vielleicht nicht mehr „freiwillig“ alle paar Monate impfen lassen würden, dies unter dem Druck einer gesetzlichen Pflicht doch tun würden.
Alles Vermutung. Niemand weiß es. Gehen wir für den weiteren Gang der Untersuchung davon aus, dass die Impfpflicht ein geeignetes Mittel wäre, die Impfquote zu erhöhen.

Ist die Impfpflicht aber auch erforderlich, um die Impfquote zu erhöhen? Oder könnte man auch ohne Pflicht und Bußgelddrohungen noch mehr Menschen dazu bewegen, sich impfen zu lassen? Offensichtlich wäre dies prinzipiell möglich, wie der Blick auf andere Länder zeigt. Haben die deutschen Politiker alle milderen Mittel ausgeschöpft, Menschen zur Impfung zu motivieren? Und ist demnach eine gesetzliche Pflicht nun die gebotene Ultima Ratio? Lag es an unzureichenden Werbekampagnen, an der Inkompetenz der verantwortlichen Stellen, oder sind die deutschen Sonderlinge ihrem Nationalcharakter nach doch so anders geartet als Dänen, Portugiesen, Isländer und Gibraltareños, dass man ihnen mit autoritäreren Methoden zu Leibe rücken muss? Oder ist vielleicht die Impfquote in Deutschland faktisch schon wesentlich höher, als es die offiziellen Zahlen vermuten lassen? [6]
Auch hier: viele Fragen und keine Antworten, die über Einschätzungen und Vermutungen hinausgingen. Gehen wir also für den weiteren Gang der Untersuchung meinetwegen (und zum Ruhme des deutschen Nonkonformismus) davon aus, dass die Impfpflicht auch ein erforderliches Mittel wäre, die Impfquote zu erhöhen.

Wir können diese zwei Punkte so schlankerhand zugestehen, weil es auf sie im Grunde nicht ankommt. Es sind durchsetzungsstrategische, marketingtechnische Zwischenfragen. Eine hohe Impfquote ist ja offensichtlich kein Selbstzweck. Worauf es ankommt, ist: ob eine erhöhte Impfquote – beziffern wir sie ruhig mit 100 Prozent – geeignet und erforderlich ist zum Erreichen der „eigentlichen“ Zwecke, die von verschiedenen politischen Akteuren mit unterschiedlicher Dringlichkeit und Gewichtung vorgetragen werden[7]. Welche Ziele sind das, und ist der Staat überhaupt legitimiert sie zu verfolgen?


Legitime Zwecke?

1) Eine Überlastung des Gesundheitssystems soll verhindert werden.
Legitim. Das Gesundheitssystem ist die maßgebliche Einrichtung des Gemeinwesens, vermittels derer der Staat seiner Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nachkommt.

2) Man will „vor die nächste Welle“ kommen.
Unvorteilhaft formuliert, aber halbwegs legitim.

3) Fremdschutz. Die Menschen, die sich nicht freiwillig impfen lassen, sollen – wenn schon nicht zu ihrem eigenen Schutz – zum Schutze ihrer Mitbürger zur Impfung verpflichtet werden.
Prinzipiell legitim (solange man sich der Form halber ein wenig doof stellt). Das Selbstschutz-Argument wird kaum noch vorgebracht, weil es erkennbar einem illegitimen Paternalismus das Wort redet. Legitim ist es jedoch zweifellos, dass der Staat Maßnahmen ergreift, die den Bürger davon abhalten, andere Bürger zu schädigen.

4) Die vulnerablen Gruppen sollen geschützt werden.
Legitim.

5) Unnötige Erkrankungen und Todesfälle sollen verhindert werden.
Prinzipiell legitim. Aber – und das ist der seit Beginn der Pandemie tabuisierte Punkt – woran bemisst sich, welches Leid „unnötig“, und welche Toten „überzählig“ sind?

6) Es soll Herdenimmunität erreicht werden.
Nicht legitim, weil von vornherein unrealistisch. Herdenimmunität im engeren Sinne ist bei Atemwegsviren nicht möglich.[8]

7) Weitere staatlich verordnete Lockdowns aufgrund weiterer Pandemiewellen sollen mithilfe einer hohen Durchimpfung der Bevölkerung verhindert werden.
Nicht legitim. Ein Lockdown ist eine vom Staat selbst geschaffene, höchst fragwürdige Maßnahme, die Studien zufolge weitgehend unwirksam ist.[9] Eine solche Maßnahme als quasi natürliche Gegebenheit hinzustellen, welche nur mit einer anderen, noch fragwürdigeren Maßnahme umgangen werden könne, ist handlungslogisch indiskutabel.


Geeignetheit, Erforderlichkeit, und vor allem: Angemessenheit?

Begrübeln wir nun, ob eine Impfpflicht (als unterstelltermaßen geeignetes und erforderliches Mittel zur Erhöhung der Impfquote) ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellt, um die legitimen Zwecke 1) bis 5) zu erreichen.
(Wir lassen dabei aus diskussionsstrategischen Gründen das Worst-Case-Szenario – in dem ähnlich viele oder sogar mehr Menschen infolge der gentherapeutischen Intervention, vulgo „Impfung“, krank werden oder sterben als durch Covid[10] – weitgehend außer Acht, da anzunehmen ist, dass jene, die es hier mit Denkanstößen zu erreichen gilt, davon völlig überfordert wären und sofort „dichtmachen“ würden, wie man so sagt. Es gilt hier, die parlamentarischen und gerichtlichen Entscheider sowie die medialen Multiplikatoren nolens volens da abzuholen, wo sie mit ihrer Vorstellungskraft stehen, nämlich in dem Szenario, welches ihnen durch RKI und PEI, ARD und ZDF seit zwei Jahren suggeriert wird.)


1) Überlastung des Gesundheitssystems verhindern?

Eine Impfpflicht (IP) wäre vermutlich ein einigermaßen geeignetes Mittel, um die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe weiter zu reduzieren. Offenbar liegt darin die einzige greifbare Wirkung der derzeit verabreichten Vakzine.[11] Erforderlich ist die IP aber nur dann, wenn man der Auffassung ist – und dafür auch Evidenzen vorlegen kann –, dass das Gesundheitssystem überhaupt von Überlastung bedroht ist. Die Impfpflicht-Befürworter (IPB) gehen ganz selbstverständlich davon aus. Die Impfpflicht-Gegner (IPG) hingegen weisen darauf hin, dass das Geschehen in Arztpraxen und Krankenhäusern während der letzten zwei Jahre kein grundlegend anderes war als all die Jahre zuvor. Wenn die Engpässe und der Arbeitsstress hier und da heftiger waren als in früheren schweren Grippejahren, dann deshalb, weil menschengemachte Maßnahmen (Quarantäne, Schutzausrüstung, unnötige Intubation, Bettenabbau), finanzielle Anreize und mediale Panikmache die Probleme verschärften. Dass Patienten in Zeiten hoher Auslastung in weiter entfernte Kliniken gefahren werden müssen oder auch mal per Flug verlegt werden müssen, ist alljährliche saisonale Normalität.[12]

Angemessen ist eine IP ziemlich sicher nicht, wenn es darum geht, Krankenhäuser und insbesondere die Intensivstationen zu entlasten. Ein schwerer, gesellschaftsspaltender, politisch hoch destruktiver, für eine noch nicht bezifferbare Menge von Bürgern schädlicher und sogar tödlicher Grundrechtseingriff ist abzuwägen gegen den hypothetischen Gewinn von medizinischer Handlungsfähigkeit durch die prophylaktische Abwehr einer angenommenen Gefahr.

Wäre ich Parlamentarier oder Verfassungsrichter würde ich mir zur Veranschaulichung der Sachlage zwei Extrem-Szenarien konstruieren, um dann zu fragen, wo unsere jetzige reale Situation zu verorten wäre.

Szenario 1
Wir haben als Zweck die Bekämpfung der gesellschaftlichen Auswirkungen einer extrem tödlichen und hochansteckenden Viruserkrankung, die das Gesundheitssystem kollabieren lassen könnte, und wir haben als Mittel die verpflichtende Impfung mit einem ordnungsgemäß zugelassenen, sicheren und wirksamen Vakzin ohne Nebenwirkungen und Folgeschäden.
Hier wäre die Angemessenheit wohl kaum in Zweifel zu ziehen.

Szenario 2
Wir haben als Zweck die Bekämpfung der gesellschaftlichen Auswirkungen einer milden saisonalen Schnupfenerkrankung, die sich anteilig in Praxen und Kliniken wenig bemerkbar macht, und wir haben als Mittel die verpflichtende Impfung mit einem experimentellen, nur bedingt zugelassenen, hinsichtlich seiner Sicherheit und Wirksamkeit bislang nicht seriös evaluierbaren Vakzin, welches im Verdacht steht, verglichen mit bereits bekannten Impfstoffen, ganz erheblich mehr Nebenwirkungen und Folgeschäden (bis hin zum Tod) zu verursachen.
Hier wäre schon die Frage nach der Angemessenheit kaum mehr ernsthaft zu stellen.

Die entscheidende Frage lautet nun: Wo zwischen diesen beiden Extremen stehen wir real?
Die entscheidenden Hindernisse bei der Beantwortung der Frage bestehen darin, dass, erstens, die beiden erdachten Extrempositionen leider schon ziemlich nah bei den tatsächlich zurzeit vertretenen Positionen von IPB und IPG liegen; und dass, zweitens, unser Wissen über die reale Faktenlage noch immer so unsicher ist, so sehr auf unsystematisch und willkürlich erhobenen Daten beruht, und damit so anfällig für Interpretationen, für interessengeleitete Deutungen und Narrative ist, dass eine saubere Beurteilung der Realität – und also der Grundlage für jede verantwortungsvolle Entscheidung – erheblich erschwert ist. Wir müssen uns nach zwei Jahren noch immer und bis auf Weiteres mit Indizien und Plausibilitäten behelfen.[13]

(Es wird ein eigenes großes Kapitel innerhalb der Corona-Aufarbeitung sich damit befassen müssen, warum es unterlassen wurde – dem kleinen Einmaleins der Epidemiologie gemäß – frühzeitig repräsentative Kohortenstudien durchzuführen, ein kontinuierliches Monitoring einer aussagekräftigen Bevölkerungsstichprobe zu installieren, um harte, belastbare Daten zu erheben. Viele Experten haben frühzeitig und immer wieder, flehend beinahe, auf dieses Desiderat hingewiesen – man schenkte ihnen kein Gehör, sondern begnügte sich unverständlicherweise mit völlig relationslosen Inzidenzen und Metaphern von Flugzeugabstürzen.)

Es muss an dieser Stelle vielleicht kurz etwas Grundsätzliches zur Frage der Angemessenheit erörtert werden:

Wenn wir, nur zum Beispiel, einen Baum pflanzen und die Tiefe des dafür ausgehobenen Loches messen wollen, dann nehmen wir einen Zollstock und lesen darauf einen Wert in Zentimetern ab. Womit aber messen wir die Tiefe eines Grundrechtseingriffs, und wie quantifizieren wir diese Tiefe?

Woher beziehen wir die Maßstäbe zur Messung der Angemessenheit? Sind unsere „Skalen“ überhaupt miteinander ins Verhältnis zu setzen? Haben wir überhaupt welche?[14] Wir haben jedenfalls kein Instrument, auf dem wir genau ablesen könnten: „Diesen Grundrechtseingriff hier beziffern wir mit minus 7, und jenen Gewinn für das Gemeinwohl oder für die Volksgesundheit beziffern wir mit plus 9. Macht in der Summe plus 2. Also, grünes Licht für die Impfpflicht.“

Wir operieren mit diffusen ethischen Qualitäten und metaphysischen Rechtsgütern, die sich nur schwer operationalisieren lassen. Wir gewichten gefühlte Werte auf imaginären Waagen.

Wir können auch von der „Evaluation der Zweck-Mittel-Relation“ sprechen, das klingt dann rechtstechnisch solider, ist aber psychologisch ungefähr der gleiche Akt. Auch der Volksmund, der in Sachen Verhältnismäßigkeit mahnt, man solle nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“, hilft kaum weiter, denn ob die Impfpflicht eine Kanone und die nächste Herbstmutante ein Spatz ist, das wüssten wir erst, wenn wir für beides irgendeine Art von Zollstock hätten.

Wirkliche Angemessenheit können wir in rechtlichen und ethischen Belangen kaum erreichen. Jene präzise Art von Angemessenheit, die wir bei der Wahl eines Hemdes in der richtigen Größe oder bei der Wahl eines Wandhakens mit der nötigen Tragekraft verlangen, ist bei der Wahl eines tragfähigen Gesetzes nicht zu haben. Das Recht ist letztlich immer so angemessen, wie es einer Rechtsgemeinschaft als rechtmäßig und richtig erscheint. Das Gesetz ist etwas Gesetztes, ein Postulat, eine zustimmungsbedürftige Konvention.[15]

Und, leider leider, unser innerer Zollstock, unser Angemessenheitsmaßstab für solche gesellschaftlichen Übereinkünfte ist nüchtern betrachtet wohl nicht viel mehr als ein Gefühl. Ein komplexes Gefühl freilich, das sich aus Gewohnheiten und Erfahrungen speist, das aus einer Geisteshaltung und Charakterstruktur erwächst, dummerweise aber auch Stimmungen folgt, die höchst anfällig für propagandistische Manipulationen sind und für alle Arten von Irrungen und gemütsstützenden Realitätsanpassungen, die wir aus der Psychoanalyse unter dem Begriff der Abwehrmechanismen kennen. Wir betrachten und bemessen die Dinge selten danach, wie sie sind, viel häufiger danach, wie wir sie brauchen, um innerlich stabil zu bleiben, um wir selbst zu bleiben, um uns und unsere Ansichten nicht ändern zu müssen.

Was tun? Wir haben, erstens, eine komplexe Sachlage: Wir haben ein Virus, ein Ding, das niemand sieht, ein biologisches Agens, das irgendetwas macht mit den Körpern von Menschen; wir haben diese Menschenkörper, deren Reaktionen auf den Kontakt mit dem viralen Unsichtbaren wir interpretieren, um Rückschlüsse ziehen zu können auf Art und Wesen der Bedrohung. Wir haben, zweitens, einzelne Menschenpsychen, hochkomplexe Mixturen von Irrationalität und Wirklichkeitssinn, Fantasie und faktenakribischer Vernunft, Unbewusstheit und Scharfsinn, Infantilismus und Impulskontrolle, Unreife und Weisheit, Geltungsstreben und Gemeinsinn; und wir haben, drittens, soziale Systeme, chaotische Großgebilde, konstituiert und stabilisiert durch Kommunikationen, durch Institutionen, durch Verfahren und Verabredungen, letztlich aber eben doch: Chaos, notdürftig gebändigtes Chaos, für keine einzelne Menschenseele überblickbar, durchschaubar, verarbeitbar.

Epidemie, Psyche, Gesellschaft – Chaos hoch drei. Wer behauptet, er könne hier irgendeine Angemessenheit ermitteln, die der Wahl eines korrekten Dübels oder einer korrekten Backofentemperatur auch nur ansatzweise ähnelt, der macht sich gehörig etwas vor.

Was folgt daraus? Wenn wir keinen Zollstock haben, müssen wir wohl oder übel „über den Daumen peilen“, das heißt: unserem Gefühl vertrauen. Das sollte dann aber nicht irgendein Bauchgefühl sein, versteht sich, sondern ein „geschultes Gefühl“, also jene Art von Intuition, von Meisterschaft, die nur durch eine sehr lange und intensive Beschäftigung mit der Menschenseele heranwächst, der eigenen Seele und vor allem denen möglichst vieler Mitmenschen.
Die allermeisten unter uns sind keine Therapeuten, haben nicht hunderte von Psychen analysiert, um eine gewisse Sicherheit in der spontanen Erfassung mentaler Kräftediagramme, Lichtverhältnisse, Energieflüsse, Farbkontraste und Polyphonien zu erlangen. Kaum jemand steht in gesundem Kontakt zu seinen Gefühlen, kaum jemand kennt sich so genau aus in seiner Gefühlswelt, dass er in der Lage wäre, sie echt und unmittelbar zu erleben und sie gleichzeitig distanziert und objektiv, quasi interesselos zur Kenntnis zu nehmen, als psychobiologisches Faktum hinzunehmen und sie analytisch, als Erkenntnisinstrument, als Detektor und Seismograph, produktiv und korrektiv zu nutzen. Erfahrene „Seelenzergliederer“, gestandene Praktiker der „Gegenübertragung“, können das.[16] Politiker können das in der Regel überhaupt nicht. Richter sollten es unbedingt können.

Bevor man über Parlaments-Poeten nachdenkt, sollte man – das meine ich vollkommen ernst – über Parlaments-Psychoanalytiker und Gerichts-Psychoanalytiker nachdenken, die den dort meist in weitgehender Unbewusstheit tätigen Entscheidern supervisorisch dabei helfen, ihre entscheidungslenkenden Automatismen, ihre erkenntnisverzerrenden und vernunftverwirrenden Impulse so gut es geht in den Griff zu bekommen.

Wer sein Inneres einigermaßen geklärt hat, sich selbst als Messinstrument einschätzen kann und die eigenen Grenzen und Anfälligkeiten im Blick behält, der wird imstande sein, sich die Corona-Sachlage noch einmal ganz neu anzusehen, so als hätte er die letzten zwei Jahre hinterm Mond gelebt und nichts mitbekommen. Er wird nichts an dieser Sachlage als gegeben, eindeutig, evident hinnehmen, er wird keine angebliche Experten-Einhelligkeit gelten lassen, er wird penibelst Rechenschaft verlangen hinsichtlich der Härte und Güte aller Datengrundlagen, denen die Coronamaßnahmen- und Impfpflichtbefürworter ihre entscheidungsrelevanten Messwerte entnehmen.

Eine seriöse Abwägung muss also vor allem eines tun: sich vollständig freimachen von den Narrativen, die sich über einen Zeitraum von zwei Jahren Pandemie und einem Jahr Impfkampagne etabliert haben. Sie muss nüchtern, unvoreingenommen, interesselos prüfen, wie die Wirklichkeit jenseits der argumentativen und narrativen Fronten aussieht. Wer immer es unternimmt, eine gründliche und seriöse Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen, darf sich nicht auf bloße Expertenmeinungen verlassen, und seien sie noch so sehr von Reputationswerten, medialer Sympathie, Hirsch-Indices und dergleichen untermauert. Meinungen einzelner Wissenschaftler oder auch eines nach bestimmten Kriterien zusammengesetzten Rates von Experten, die eine Art Konsensgemeinschaft bilden (was man zumindest als Möglichkeit in Erwägung ziehen muss[17]) und gewiss nicht frei von Einflüssen des gesellschaftlichen Klimas, der medialen Berichterstattung, politischer Erwartungen und sonstiger Stressoren sind, rangieren auf der untersten Stufe der Evidenz.

Der Abwäger – nach Lage der Dinge wird das vermutlich früher oder später das BVerfG sein – muss sich zumuten und zutrauen, die zugänglichen Fakten des epidemiologischen Geschehens der letzten zwei Jahre selbst zu begutachten, ohne sich die Interpretationen der einschlägig bekannten Epidemiologen vorschnell zu eigen zumachen. Es wäre sträflich naiv, sich auf die Expertise von Gutachtern, Regierungsberatern, medial etablierten Pandemieerklärern zu verlassen, die erkennbar viel zu verlieren haben (vor allem ihren Ruf) und daher – psychologisch leicht nachvollziehbar – nicht im erforderlichen Maße objektiv sein können. Wissenschaftler, Epidemiologen, Virologen, Krankenhaus- und Ärzteschaftsfunktionäre sind keine neutralen Datenprozessoren und Erkenntnisautomaten, sie sind fehleranfällig wie jeder Mensch, der es unternimmt, einen komplexen Sachverhalt begreifen zu wollen. Die Methoden der Wissenschaft sind trotz aller Mathematik nicht gefeit gegen Verzerrungen – falsche Vorannahmen führen zu falschen Suchrichtungen, falschen Schlussfolgerungen, falschen Generalisierungen, falschen Endergebnissen.

Zudem muss streng unterschieden werden, wann ein Wissenschaftler als Wissenschaftler spricht, und wann er als Bürger spricht, der einfach eine Meinung äußert – eine systemtheoretische Trivialität. In der medialen Berichterstattung wird diese unabdingbare Unterscheidung aber so gut wie nie getroffen, was zur Folge hat, dass sich eine längst überwunden geglaubte Autoritätshörigkeit etabliert hat, die einer aufgeklärten öffentlichen Debatte unwürdig ist.

Der Abwäger wird also von höherer Warte auf das wissenschaftliche, mediale, politische Geschehen blicken müssen, von der Warte des kalten, vernünftigen, nüchtern-realistischen Rationalismus. Was ja keine besonders revolutionäre Forderung ist, sondern nur das, was man von Richtern im Dienste der blinden Göttin ohnehin so erwarten muss.

Wer mit diesem scharfen, hohen, kalten und blinden Blick die Lage betrachtet, und seine inneren Bewertungsmaßstäbe von emotionalen und volitionalen Kontaminationen einigermaßen gereinigt hat, der wird zu dem Schluss kommen, dass eine allgemeine Corona-Impfpflicht ein Vorhaben darstellt, das unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation grotesk maßlos ist.


(Fortsetzung folgt)


 

[1] 

https://multipolar-magazin.de/artikel/mehr-impfnebenwirkungen

https://www.welt.de/bin/brief%20PEI_bin-237107021.pdf

https://www.achgut.com/artikel/paul_ehrlich_institut_vernebelt_massive_impfschaedigungen

https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfpflicht-entwurf

https://www.achgut.com/artikel/corona_impfungen_verheerende_kosten_nutzen_rechnung_nach_offiziellen_zahlen

Anlage 4 – Nebenwirkungen

[2] Ich sehe mir der Unterhaltung halber öfters mal Plenarsitzungen an, bin also ungefähr im Bilde über das rhetorische und argumentative Niveau im Hohen Hause, aber diese Orientierungsdebatte offenbarte eine derartige geistige Erloschenheit, dass man über die gegenwärtige Form der Demokratie, mindestens aber über die genaue Ausgestaltung des passiven Wahlrechts, wohl doch noch mal gründlich nachdenken muss. – Jens Berger beschreibt das Desaster noch moderat: „Bei einem Großteil der Abgeordneten kann man durchaus davon ausgehen, dass sie schlicht uninformiert und der Panikmache der Medien voll auf dem Leim gegangen sind und ihren Verstand ausgeschaltet haben. […] Ein weiterer Teil gehört zu den ideologischen Überzeugungstätern – Anhänger der No-Covid-Strategie, die den Bezug zur Realität schon lange verloren haben, und verwirrte „Linke“, die nur deshalb für die Impfpflicht sind, weil sie dies in ihrem Wahn als Kampf gegen „Rechts“, „Querdenker“ und was auch immer erklärt haben. Da ist Hopfen und Malz verloren.“

Jens Berger: „Impfpflichtdebatte – Wahnsinn mit Ansage“, NachDenkSeiten 15. Februar 2022

 

[3] Mittlerweile liegen ausgearbeitete Gesetzesentwürfe vor, die aber den Befund nur erhärten. Die Drucksache 20/899 (Entwurf der Gruppe um die Abgeordneten Dahmen und Strack-Zimmermann) ist ein 49-seitiges Dokument des Wahns. 

Der vierseitige Antrag der AfD (Drucksache 20/516) deckt sich in weiten Teilen mit der hier von mir vertretenen Auffassung. Schade – wieder einmal –, dass diese Partei so wenige fähige und vertrauenswürdige (oder wenigstens sympathische) Politiker hat.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw11-de-impfpflicht-881824

 

[4] Rechtsgutachten „Ist eine allgemeine Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2 verfassungsgemäß?“ von Univ.-Prof- Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Rechtstheorie, Telekommunikations- und Informationsrecht an der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg, erstellt im Auftrag von „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ vom 25. Januar 2022. Hier Seite 3.

(https://individuelle-impfentscheidung.de/fileadmin/Downloads/Gutachten_Corona-Impfpflicht_final.pdf)

 

[5] Wer so langsam schreibt wie ich, wird gelegentlich von den Entwicklungen überholt … derzeit sieht es so aus, dass die Impfpflicht in Österreich ausgesetzt wird – was allerdings keineswegs heißt, dass sie vom Tisch wäre, sie kann jederzeit reaktiviert werden, und ich wage zu prophezeien, dass sie es wird.

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-oesterreich-impfpflicht-ausgesetzt-102.html

 

[6] Boehme-Neßler S. 14

 

[7] Das Eckpunkte-Papier der Gruppe um die Abgeordneten Dahmen und Strack-Zimmermann vom 04.02.2022 nennt etwa folgenden Zielsetzungen:

– Die Gesellschaft insgesamt und das Gesundheitswesen im Besonderen vor erneuter Überlastung durch hohe Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2 Virus schützen

– Hohe, nachhaltige Immunisierung innerhalb der Bevölkerung durch eine hohe Impfquote erreichen

– Rechtzeitig vor dem nächsten Winter hohe Grundimmunität aufbauen, um auf die nächste zu erwartende Corona-Virus-Welle vorbereitet zu sein und ein gesellschaftliches Leben möglichst ohne freiheitsbeschränkende Schutzmaßnahmen zu ermöglichen

 

[8] 

https://www.rnd.de/gesundheit/herdenimmunitaet-und-corona-warum-sie-nicht-erreicht-wird-NR2OY5YLQBEGHFZT4RPI6GYJS4.html

https://www.swr.de/swr1/swr1leute/herdenimmunitaet-corona-100.html

 

[9] 

https://www.achgut.com/artikel/johns_hopkins_studie_lockdown_unnoetig

https://sites.krieger.jhu.edu/iae/files/2022/01/A-Literature-Review-and-Meta-Analysis-of-the-Effects-of-Lockdowns-on-COVID-19-Mortality.pdf

 

[10] 

https://reitschuster.de/post/uebersterblichkeit-durch-die-impfung/

https://www.achgut.com/artikel/warum_werden_corona_geimpfte_so_krank

Anlage 5 – Sterblichkeit

 

[11] Oder vielleicht auch nicht? „Anteil von Geboosterten auf den Intensivstationen nimmt rasant zu“, das berichtet – man staune – der MDR. 

https://www.mdr.de/wissen/corona-covid-anteil-von-geboosterten-auf-intensivstationen-nimmt-rasant-zu-100.html

 

[12] Thomas Voshaar wies in einem Interview auf das übliche mediale Framing hin: Panikmedien müssen immer betonen, dass Patienten mit Bundeswehr-Maschinen irgendwohin geflogen werden. Bundeswehr! Die Armee muss anrücken, so schlimm steht es schon! – Als ob es irgendeine Rolle spielen würde, ob jemand mit einem BW- oder einem Rotkreuz- oder THW-Flieger oder per Rettungs-Heli der Bergwacht irgendwo hin verlegt wird. Die einzig relevante Frage wäre, wie viele solcher Flüge es in den Jahren 20 und 21 gab, und wie viele im Vergleich dazu in den Jahren zuvor. Aber solche Fragen stellen sich ÖRR-Journalisten heute nicht mehr, sie raufen sich die Haare, reißen die Augen auf und schreien „Bundeswehr!“

 

[13] Mittlerweile wird dieser unter Corona-Realisten altbekannte Missstand sogar von in den Leitmedien zugelassenen moderaten Nonkonformisten wie Hendrik Streeck gesehen und beklagt: „Streeck kritisiert das RKI und forderte neue, groß angelegte Corona-Studien.“

https://www.welt.de/politik/deutschland/article237297669/Virologe-Hendrik-Streeck-kritisiert-das-RKI-und-forderte-neue-Corona-Studien.html

 

[14] vgl. Klaus F. Röhl (2013): „Das Grundproblem besteht darin, dass ‚Abwägung‘ im Wortsinne die Gegenüberstellung von quantifizierbaren Größen verlangt, während tatsächlich qualitativ unterschiedliche Positionen zu vergleichen sind. Das Problem der Quantifizierbarkeit beginnt schon damit, dass die empirischen Grundlagen der Entscheidung oft ungewiss bleiben. Insbesondere Prognoseentscheidungen sind regelmäßig Entscheidungen unter Unsicherheit. Schon die Bewertung eines feststehenden Sachverhalts ist regelmäßig schwierig, weil stets mehrere Werte konkurrieren. Bei der Bewertung ungewisser Sachverhalte potenzieren sich die Probleme.

Die Darstellung der abzuwägenden Positionen in natürlicher Sprache nimmt der Abwägung viel an Transparenz. Desiderat ist daher eine Übersetzung der normalsprachlichen Beschreibung der Abwägungspositionen und der Maßstäbe in quantifizierende Begriffe, so dass die Abwägung am Ende zu einem Rechenvorgang werden kann.“

Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts. Abs. 38 f.

www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net/neue-beitraege/19-beitraege/77-methodenlehre2#subsid

 

[15] Es müssen allerdings in der Regel wesentlich mehr Menschen innerlich zustimmen, als bloß eine einfache knappe Mehrheit. Wenn eine kleine Minderheit von fünf Prozent der Bevölkerung einen Mord innerlich nicht mehr als etwas Gesetzeswidriges empfinden würde, hätten wir ein ziemliches Problem.

 

[16] https://de.wikipedia.org/wiki/Gegen%C3%BCbertragung

https://de.wikipedia.org/wiki/Georges_Devereux

 

[17] Aufschlussreich hierzu (und unterhaltsam) der Erlebnisbericht des Juristen Ulrich Vosgerau: https://www.achgut.com/artikel/indubio_folge_189_19_12_2021_frau_buyx_macht_faxen

 

 

 

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